Verteilung des Kapitals zum 31. Dezember 2023
as a percentage of capital
Institutonnelle | Verteilung des Kapitals zum 31. Dezember 2023 |
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Institutonnelle Anleger | 73,2% |
Nord Amerika | 23,0% |
übriges Europa | 14,7% |
Großbritanien | 16,6% |
Übrigen Institutonnelle | 4,8% |
Französische Institutonnelle | 14,1% |
Belegschaftaktien | 10,2% |
Einzelaktionäre | 10,7% |
Eigenaktien | 3,1% |
Qatari Holding LLC | 2,8% |
Kapitalstruktur
589,0 Mio. Aktien
Über 1.000 institutionelle Anleger
166.000 Belegschaftsaktionäre, aktive und ehemalige Mitarbeitende, davon ca. 38.000 außerhalb Frankreichs
Kapitalentwicklung über 5 Jahre
Zum 31. 12. 2023 betrug das Grundkapital von VINCI 1.472.621.618 Euro, aufgeteilt in 589.048.647 voll eingezahlte Aktien gleicher Kategorie mit einem Nennwert von 2,50 Euro. Es handelt sich um frei übertragbare Namens- oder Inhaberaktien je nach Wunsch des Aktionärs.
Kapitalerhöhung (-herabsetzung) (in Euro) | Kapitalrücklagen (in Euro) | Anzahl der emittierten bzw. eingezogenen Aktien | Anzahl der Aktien des Grundkapitals | Grundkapital (in Euro) | |
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Stand zum 31. 12. 2018 | 597.515.984 | 1.493.789.960 | |||
Konzernsparplan | 18.153.948 | 523.555.382 | 7.261.579 | 604.777.563 | 1.511.943.908 |
Ausübung von Stock Options | 1.150.315 | 16.813.004 | 460.126 | 605.237.689 | 1.513.094.223 |
Stand zum 31. 12. 2019 | 605.237.689 | 1.513.094.223 | |||
Konzernsparplan | 7.304.553 | 239.862.638 | 2.921.821 | 608.159.510 | 1.520.398.775 |
Dividendenzahlung in Aktien | 13.999.270 | 408.463.347 | 5.359.708 | 613.519.218 | 1.533.798 |
Aktieneinzug | (62.500.000) | - | (25.000.000) | 588.519.218 | 1.471.298.045 |
Stand zum 31. 12. 2020 | 588.519.218 | 1.471.298.045 | |||
Konzernsparplan | 24.607.895 | 714.503.451 | 9.843.158 | 598.362.376 | 1.495.905.940 |
Aktieneinzug | (15.000.000) | - | (6.000.000) | 592.362.376 | 1.495.905.940 |
Stand zum 31. 12. 2021 | 592.362.376 | 1.480.905.940 | |||
Konzernsparplan | 14.062.385 | 476.715.186 | 5.624.954 | 597.987.330 | 1.494.968.325 |
Aktieneinzug | (21.500.000) | - | (8.600.000) | 589.387.330 | 1.473.468.325 |
Stand zum 31. 12. 2022 | 589.387.330 | 1.473.468.325 | |||
Konzernsparplan | 20.903.293 | 688.403.371 | 8.361.317 | 597.748.647 | 1.494.371.618 |
Aktieneinzug | (21.750.000) | - | (8.700.000) | 589.048.647 | 1.472.621.618 |
Stand zum 31. 12. 2023 | 589.048.647 | 1.472.621.618 | |||
Offenlegung der Anzahl der das Kapital bildenden Aktien zum 30. 09. 2024 | 589.895.166 | 1.474.737.915 |
See changes in the breakdown of share capital and voting rights during the last three years
Wöchentliche Aktienrückkauf-Meldung
Siehe die wöchentliche Aktienrückkauf-Meldung
Meldepflichtige Beteiligungsschwellen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Wenn die Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, ist nach Artikel L233-7 des Code de Commerce (französisches Handelsgesetzbuch) jede alleine oder im Einvernehmen mit anderen handelnde natürliche oder juristische Person, die in den Besitz einer mehr als 5%, 10, 15%, 20%, 25%, 33,33%, 50%, 66,66%, 90% oder 95% des Kapitals oder der Stimmrechte repräsentierenden Aktienzahl gelangt, verpflichtet, die Gesellschaft sowie die Autorité des Marchés Financiers (französische Finanzmarktaufsicht) innerhalb von fünf Börsentagen ab dem Überschreiten der jeweiligen Beteiligungsschwelle über die Gesamtzahl der in ihrem Besitz befindlichen Aktien bzw. Stimmrechte zu unterrichten. Ebenso muss eine solche Unterrichtung auch erfolgen, wenn die Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten unter eine der oben genannten Schwellen absinkt.
Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht unter den oben beschriebenen Umständen wird den Aktien oberhalb des Anteils, der hätte gemeldet werden müssen, das Stimmrecht aberkannt, solange die Meldung nicht nachgeholt wurde; diese Aberkennung gilt bis zum Ablauf einer zweijährigen Frist ab dem Datum der nachgeholten Meldung.
Ferner kann das Handelsgericht, in dessen Zuständigkeit sich der Sitz der Gesellschaft befindet, auf Antrag des Verwaltungsratsvorsitzenden dieser Gesellschaft, eines Aktionärs oder der Autorité des Marchés Financiers beschließen, dass die Stimmrechte des Aktionärs, der seiner Meldepflicht in Bezug auf eine Schwellenüberschreitung nicht nachgekommen ist, für eine Dauer von maximal fünf Jahren gänzlich oder teilweise ausgesetzt werden.
Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen von Artikel L233-7 des Code de Commerce setzen sich die daran gebundenen natürlichen Personen und die Verwaltungsratsvorsitzenden, Verwaltungsratsmitglieder, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, geschäftsführenden Generaldirektoren und Vizegeschäftsführer der daran gebundenen juristischen Personen unabhängig von den zivilrechtlichen Strafen einer Geldstrafe von 18.000 € aus.
Erwirbt eine Person mehr als 10% oder 20% des Kapitals oder der Stimmrechte, ist sie außerdem verpflichtet, der Gesellschaft und der Autorité des Marchés Financiers innerhalb von zehn Börsentagen ab dem Überschreiten der Schwelle die Zielsetzungen zu melden, die sie in den nächsten zwölf Monaten zu verfolgen gedenkt.
Satzungsbestimmungen
Artikel 10 bis der Satzung von VINCI sieht darüber hinaus eine weitere Informationspflicht vor: jede alleine oder im Einvernehmen mit anderen handelnde natürliche oder juristische Person, die in den Besitz eines 1% oder mehr betragenden Anteils am Kapital, den Stimmrechten oder Wertpapieren mit später eintretendem verbrieften Anspruch auf Kapitalanteile oder eines Mehrfachen dieses Anteils – auch oberhalb der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Meldeschwellen – gelangt oder diesen wieder verliert, muss sie die Gesellschaft innerhalb von fünf Börsentagen ab dem Überschreiten einer dieser Schwellen oder, wenn eine Hauptversammlung einberufen wurde, spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung um 0 Uhr Pariser Ortszeit über die Gesamtzahl der Aktien, Stimmrechte oder Wertpapiere mit später eintretendem verbrieftem Anspruch auf Kapitalanteile zu informieren, die sie direkt oder indirekt alleine oder im Einvernehmen mit anderen besitzt.
Andernfalls wird den Aktien oberhalb des Anteils, der hätte gemeldet werden müssen, auf ausdrücklichen Antrag eines oder mehrerer Aktionäre mit einem Kapitalanteil von mindestens 5% das Stimmrecht aberkannt; diese Aberkennung gilt für alle Aktionärsversammlungen bis zum Ablauf einer zweijährigen Frist ab dem Datum der nachgeholten Meldung.