117,100€ Der Aktienpreis stieg um +0,09 %   18.03.2024 17:35

Kapitalstruktur

Verteilung des Kapitals zum 31. Dezember 2023

as a percentage of capital

Verteilung des Kapitals zum 31. Dezember 2023
InstitutonnelleVerteilung des Kapitals zum 31. Dezember 2023
Institutonnelle Anleger73,2%
Nord Amerika23,0%
übriges Europa14,7%
Großbritanien16,6%
Übrigen Institutonnelle4,8%
Französische Institutonnelle14,1%
Belegschaftaktien10,2%
Einzelaktionäre10,7%
Eigenaktien3,1%
Qatari Holding LLC2,8%

Kapitalstruktur

589,0 Mio. Aktien
Über 1.000 institutionelle Anleger
166.000 Belegschaftsaktionäre, aktive und ehemalige Mitarbeitende, davon ca. 38.000 außerhalb Frankreichs

Kapitalentwicklung über 5 Jahre

Zum 31. 12. 2023 betrug das Grundkapital von VINCI 1.472.621.618 Euro, aufgeteilt in 589.048.647 voll eingezahlte Aktien gleicher Kategorie mit einem Nennwert von 2,50 Euro. Es handelt sich um frei übertragbare Namens- oder Inhaberaktien je nach Wunsch des Aktionärs.

Kapitalentwicklung über 5 Jahre
 Kapitalerhöhung
(-herabsetzung)
(in Euro)
Kapitalrücklagen
(in Euro)
 
Anzahl der emittierten
bzw. eingezogenen Aktien
 
Anzahl der Aktien
des Grundkapitals
 
Grundkapital
(in Euro)
 
Stand zum 31. 12. 2018   597.515.9841.493.789.960
Konzernsparplan18.153.948523.555.3827.261.579604.777.5631.511.943.908
Ausübung von Stock Options 1.150.31516.813.004460.126605.237.6891.513.094.223
Stand zum 31. 12. 2019   605.237.6891.513.094.223
Konzernsparplan7.304.553239.862.6382.921.821608.159.5101.520.398.775
Dividendenzahlung in Aktien13.999.270408.463.3475.359.708613.519.2181.533.798
Aktieneinzug
(62.500.000)-(25.000.000)588.519.2181.471.298.045
Stand zum 31. 12. 2020   588.519.2181.471.298.045
Konzernsparplan24.607.895714.503.4519.843.158598.362.3761.495.905.940
Aktieneinzug
(15.000.000)-(6.000.000)592.362.3761.495.905.940
Stand zum 31. 12. 2021   592.362.3761.480.905.940
Konzernsparplan14.062.385476.715.1865.624.954597.987.3301.494.968.325
Aktieneinzug
(21.500.000)-(8.600.000)589.387.3301.473.468.325
Stand zum 31. 12. 2022   589.387.3301.473.468.325
Konzernsparplan20.903.293688.403.3718.361.317597.748.6471.494.371.618
Aktieneinzug
(21.750.000)-(8.700.000)589.048.6471.472.621.618
Stand zum 31. 12. 2023   589.048.6471.472.621.618
Offenlegung der Anzahl der das Kapital bildenden Aktien zum 29. 02. 2024589.577.2411.473.943.103

See changes in the breakdown of share capital and voting rights during the last three years

Sehen Sie Monatliche Information über die Gesamtzahl der Stimmrechte und Aktien, aus denen sich das Kapital der Gesellschaft zusammensetzt

Meldepflichtige Beteiligungsschwellen

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Wenn die Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, ist nach Artikel L233-7 des Code de Commerce (französisches Handelsgesetzbuch) jede alleine oder im Einvernehmen mit anderen handelnde natürliche oder juristische Person, die in den Besitz einer mehr als 5%, 10, 15%, 20%, 25%, 33,33%, 50%, 66,66%, 90% oder 95% des Kapitals oder der Stimmrechte repräsentierenden Aktienzahl gelangt, verpflichtet, die Gesellschaft sowie die Autorité des Marchés Financiers (französische Finanzmarktaufsicht) innerhalb von fünf Börsentagen ab dem Überschreiten der jeweiligen Beteiligungsschwelle über die Gesamtzahl der in ihrem Besitz befindlichen Aktien bzw. Stimmrechte zu unterrichten. Ebenso muss eine solche Unterrichtung auch erfolgen, wenn die Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten unter eine der oben genannten Schwellen absinkt.

Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht unter den oben beschriebenen Umständen wird den Aktien oberhalb des Anteils, der hätte gemeldet werden müssen, das Stimmrecht aberkannt, solange die Meldung nicht nachgeholt wurde; diese Aberkennung gilt bis zum Ablauf einer zweijährigen Frist ab dem Datum der nachgeholten Meldung.

Ferner kann das Handelsgericht, in dessen Zuständigkeit sich der Sitz der Gesellschaft befindet, auf Antrag des Verwaltungsratsvorsitzenden dieser Gesellschaft, eines Aktionärs oder der Autorité des Marchés Financiers beschließen, dass die Stimmrechte des Aktionärs, der seiner Meldepflicht in Bezug auf eine Schwellenüberschreitung nicht nachgekommen ist, für eine Dauer von maximal fünf Jahren gänzlich oder teilweise ausgesetzt werden.

Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen von Artikel L233-7 des Code de Commerce setzen sich die daran gebundenen natürlichen Personen und die Verwaltungsratsvorsitzenden, Verwaltungsratsmitglieder, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, geschäftsführenden Generaldirektoren und Vizegeschäftsführer der daran gebundenen juristischen Personen unabhängig von den zivilrechtlichen Strafen einer Geldstrafe von 18.000 € aus.

Erwirbt eine Person mehr als 10% oder 20% des Kapitals oder der Stimmrechte, ist sie außerdem verpflichtet, der Gesellschaft und der Autorité des Marchés Financiers innerhalb von zehn Börsentagen ab dem Überschreiten der Schwelle die Zielsetzungen zu melden, die sie in den nächsten zwölf Monaten zu verfolgen gedenkt.

Satzungsbestimmungen

Artikel 10 bis der Satzung von VINCI sieht darüber hinaus eine weitere Informationspflicht vor: jede alleine oder im Einvernehmen mit anderen handelnde natürliche oder juristische Person, die in den Besitz eines 1% oder mehr betragenden Anteils am Kapital, den Stimmrechten oder Wertpapieren mit später eintretendem verbrieften Anspruch auf Kapitalanteile oder eines Mehrfachen dieses Anteils – auch oberhalb der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Meldeschwellen – gelangt oder diesen wieder verliert, muss sie die Gesellschaft innerhalb von fünf Börsentagen ab dem Überschreiten einer dieser Schwellen oder, wenn eine Hauptversammlung einberufen wurde, spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung um 0 Uhr Pariser Ortszeit über die Gesamtzahl der Aktien, Stimmrechte oder Wertpapiere mit später eintretendem verbrieftem Anspruch auf Kapitalanteile zu informieren, die sie direkt oder indirekt alleine oder im Einvernehmen mit anderen besitzt.

Andernfalls wird den Aktien oberhalb des Anteils, der hätte gemeldet werden müssen, auf ausdrücklichen Antrag eines oder mehrerer Aktionäre mit einem Kapitalanteil von mindestens 5% das Stimmrecht aberkannt; diese Aberkennung gilt für alle Aktionärsversammlungen bis zum Ablauf einer zweijährigen Frist ab dem Datum der nachgeholten Meldung.

Letzte Aktualisierung: 04. 03. 2024