Gemäß Allg. Finanzmarktordnung, Artikel L.221-3, besteht Anspruch auf Einsichtnahme in:
- Finanzbericht über den Jahresabschluss
- Finanzbericht über den Halbjahresabschluss
- Vierteljährliche Information
- Bericht über die Corporate Governance und interne Kontrolle (Auszug aus dem Geschäftsbericht)
- Mitteilung über die Honorare der Abschlussprüfer (Auszug aus dem Geschäftsbericht)
- Monatliche Information über die Gesamtzahl der Stimmrechte und Aktien, aus denen sich das Kapital der Gesellschaft zusammensetzt
- Beschreibung der Aktienrückkaufprogramme
- Mitteilung über die Art der Bereitstellung eines Informationsprospekts
- Mitteilung über die Modalitäten der Offenlegung der Vorbereitungsunterlagen für die Hauptversammlung
- Mitteilungen des Emittenten im Rahmen der ständigen Informationspflicht
